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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §381 Abs3;Rechtssatz
Unter "Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften" gem § 381 Abs 3 GewO 1973, die in Ansehung der GewO 1973 in die Vollzugskompetenz des Bundesministers für Verkehr - nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - fallen, sind, abgesehen von der in den §§ 179 ff GewO 1973 geregelten Konzessionspflicht der Beförderung von Personen durch Schlepplifte, u.a. auch die mit der Betriebsanlagengenehmigung für einen derartigen Schlepplift im Zusammenhang stehenden Agenden iSd §§ 74 ff GewO 1973 zu verstehen (Hinweis E 30.9.1983, 82/04/0137). Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage und weiters darauf, dass als gewerbliche Betriebsanlage die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen ist, welche dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind, und dass eine Betriebsanlage, soweit der lokale Zusammenhang aller dieser Einrichtungen gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt darstellt (Hinweis auf E 15.3.1979, 2932/78), fallen daher auch Anlagen, die im Zusammenhang mit der bestehenden Schleppliftanlage stehen - was im Beschwerdefall nach den bescheidmäßigen Sachverhaltsfeststellungen auch für die verfahrensgegenständliche Kunstschneeanlage zutrifft -
gem § 381 Abs 3 GewO 1973 nicht in die Zuständigkeit des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040011.X01Im RIS seit
10.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018