RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0032

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStVwG OÖ 1975 §58;
NatSchG OÖ 1982 §11 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lita;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §6;

Rechtssatz

Dass das OÖ NatSchG für einen naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid nach § 6 zumindest die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, kann das Vorliegen eines solchen Bescheides vor Entscheidung über den Enteignungsantrag nicht gefordert werden, außer die zu enteignenden Grundeigentümer hätten der Antragstellung zugestimmt. Es bleibt daher lediglich die Vorfragenbeurteilung im Rahmen des Enteignungsverfahrens. Dies schließt jedoch nicht aus, dass, sollte nach Erwerb des Eigentums durch die Enteignung das Land (Landestraßenverwaltung) einen positiven naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid nicht erlangen, eine Rückstellung des enteigneten Grundstückes vorzunehmen sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050032.X03

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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