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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Dass das OÖ NatSchG für einen naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid nach § 6 zumindest die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, kann das Vorliegen eines solchen Bescheides vor Entscheidung über den Enteignungsantrag nicht gefordert werden, außer die zu enteignenden Grundeigentümer hätten der Antragstellung zugestimmt. Es bleibt daher lediglich die Vorfragenbeurteilung im Rahmen des Enteignungsverfahrens. Dies schließt jedoch nicht aus, dass, sollte nach Erwerb des Eigentums durch die Enteignung das Land (Landestraßenverwaltung) einen positiven naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid nicht erlangen, eine Rückstellung des enteigneten Grundstückes vorzunehmen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050032.X03Im RIS seit
20.10.2006