RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0187

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;
WTBO §56;

Rechtssatz

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Führung kaufmännischer Bücher in der Regel durch Steuerberater erfolgt. Daher hätten der Bfin zumindest Zweifel über ihre diesbezügliche Berechtigung kommen müssen. In der Unterlassung von Erkundigungen liegt ein zumindest fahrlässiges Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040187.X03

Im RIS seit

17.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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