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36 WirtschaftstreuhänderNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Führung kaufmännischer Bücher in der Regel durch Steuerberater erfolgt. Daher hätten der Bfin zumindest Zweifel über ihre diesbezügliche Berechtigung kommen müssen. In der Unterlassung von Erkundigungen liegt ein zumindest fahrlässiges Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040187.X03Im RIS seit
17.05.1988