RS Vwgh 1988/5/17 87/05/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
beobachten
merken

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
FPolG Wr 1957 §18 Abs2 idF 1982/017;
FPolG Wr 1957 §18 Abs3 idF 1982/017;
VStG §19;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass bei einer Bestrafung wegen feuergefährlicher Lagerung von Papier nach Ergehen eines feuerpolizeilichen Auftrages angesichts des gesetzl Strafrahmens von bis zu S 50.000,-- und unter Beachtung der Bestimmungen des S 19 VStG, trotz des geringen Einkommens des Beschuldigten und eine von der Berufungsbehörde auf S 3.000,-- herabgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050164.X03

Im RIS seit

17.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten