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L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten TirolNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Aus Art 139 Abs 6 B-VG ergibt sich, dass eine vom VfGH aufgehobene V im Anlassfall vom antragstellenden Gericht nicht mehr anzuwenden ist. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung ist daher zu Unrecht erfolgt. (hier: Tir LadenschlußV § 2 Abs 2, Aufh VfGH 14.3.1988, V 36/86)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984110302.X01Im RIS seit
10.03.2005