RS Vwgh 1988/5/17 87/11/0273

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BehindertenG OÖ 1971 §27 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der ärztliche Amtsachverständige hält sich durch die Feststellung "Erfordernis von Hilfe durch eine andere Person zur Verrichtung einzelner Tätigkeiten" im Rahmen der ihm als Sachverständigen obliegenden Aufgabe, auf Grund eines medizinischen Fachwissens festzustellen, welche Leiden oder Gebrechen beim ASt vorliegen und inwieweit er auf Grund dieser Leiden und Gebrechen bei einzelnen wiederkehrenden lebenswichtigen Verrichtungen behindert ist. Damit ist jedoch nicht die von der Behörde zu lösende Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt dem Tatbestand des § 27 Abs 3 lit a OÖ BehidnertenG zu subsumieren ist, beantwortet. Denn diese Rechtsfrage ist von der Behörde auf Grund des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens zu beantworten.

Schlagworte

Sachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110273.X03

Im RIS seit

19.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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