Index
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der ärztliche Amtsachverständige hält sich durch die Feststellung "Erfordernis von Hilfe durch eine andere Person zur Verrichtung einzelner Tätigkeiten" im Rahmen der ihm als Sachverständigen obliegenden Aufgabe, auf Grund eines medizinischen Fachwissens festzustellen, welche Leiden oder Gebrechen beim ASt vorliegen und inwieweit er auf Grund dieser Leiden und Gebrechen bei einzelnen wiederkehrenden lebenswichtigen Verrichtungen behindert ist. Damit ist jedoch nicht die von der Behörde zu lösende Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt dem Tatbestand des § 27 Abs 3 lit a OÖ BehidnertenG zu subsumieren ist, beantwortet. Denn diese Rechtsfrage ist von der Behörde auf Grund des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens zu beantworten.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110273.X03Im RIS seit
19.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009