RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0115

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0161 E 4. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Spruch jenes Gewerbe darzustellen, dessen unbefugte Ausübung dem Bfr zur Last gelegt wurde. Die Anführung des Gewerbes im Spruch wäre aber nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des § 44a lit a VStG erforderlich gewesen, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung in der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 oder jener des § 366 Abs 1 Z 2 im Sinne des § 44a lit b VStG zugelassen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040115.X02

Im RIS seit

17.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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