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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0161 E 4. November 1983 RS 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Spruch jenes Gewerbe darzustellen, dessen unbefugte Ausübung dem Bfr zur Last gelegt wurde. Die Anführung des Gewerbes im Spruch wäre aber nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des § 44a lit a VStG erforderlich gewesen, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung in der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 oder jener des § 366 Abs 1 Z 2 im Sinne des § 44a lit b VStG zugelassen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040115.X02Im RIS seit
17.05.1988