RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0002

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;

Rechtssatz

Die jahrelange Existenz eines Betriebes schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes und der Festsetzung der Widmung (hier als gemischtes Baugebiet) bedeutet nicht schlechthin, dass dieser Betrieb nach der Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sein muss, weil ein Flächenwidmungsplan als Raumordnungsplan ein zukünftiges Ziel anstrebt, das mit der derzeit gegebenen Situation nicht übereinstimmen muss.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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