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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die jahrelange Existenz eines Betriebes schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes und der Festsetzung der Widmung (hier als gemischtes Baugebiet) bedeutet nicht schlechthin, dass dieser Betrieb nach der Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sein muss, weil ein Flächenwidmungsplan als Raumordnungsplan ein zukünftiges Ziel anstrebt, das mit der derzeit gegebenen Situation nicht übereinstimmen muss.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009