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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Enthält der "Ladungsbescheid" eine Aufforderung zum Erscheinen, wobei der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wurde, dass bei ungerechtfertigtem Ausbleiben das Ansuchen um Genehmigung von Ratenzahlungen abgewiesen werden würde, so droht diese Formulierung der Beschwerdeführerin wohl ein allfälliges zukünftiges Verhalten der Behörde an; allein eine solche Rechtsfolge ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen. Mangels Ermächtigung des Gesetzes können die in der Ladung angedrohten Folgen auch nicht in Vollzug gesetzt werden. Insbesondere ist im Hinblick auf § 24 VStG 1950 die Behörde keineswegs ihrer aus § 60 AVG 1950 erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung entbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X01Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015