RS Vwgh 1988/5/17 87/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §60 idF 1976/018;
BauO Wr §61 idF 1976/018;
BauO Wr §71 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Der vom Verkehr auf einer öffentl Straße ausgehende Lärm - mag er auch von dem zu errichtenden Betrieb (hier: Gaststätte) ausgelöst werden - ist im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht vom medizinischen Sachverständigen in sein Gutachten miteinzubeziehen (Hinweis auf E vom 17.1.1984, 83/05/0049).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBaubewilligung BauRallg6Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050206.X08

Im RIS seit

09.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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