RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0018

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0010 E 21. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn der Bf einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (Hinweis auf B vom 5.12.1950, 1426/50, VwSlg 1807 A/1950, B 20.12.1978, 2701/77).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050018.X01

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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