RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0032

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Behörde für die im Rahmen der Vorfragenbeurteilung getroffene Annahme, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt worden seien, keine nachvollziehbare Begründung gegeben hat (hier hat nämlich die Naturschutzbehörde erster Instanz bereits einen positiven Feststellungsbescheid erlassen, der in der Folge aus formalen Gründen von der Behörde zweiter Instanz aufgehoben worden ist; dies spricht weder für, noch gegen diese Annahme).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050032.X04

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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