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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Behörde für die im Rahmen der Vorfragenbeurteilung getroffene Annahme, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt worden seien, keine nachvollziehbare Begründung gegeben hat (hier hat nämlich die Naturschutzbehörde erster Instanz bereits einen positiven Feststellungsbescheid erlassen, der in der Folge aus formalen Gründen von der Behörde zweiter Instanz aufgehoben worden ist; dies spricht weder für, noch gegen diese Annahme).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050032.X04Im RIS seit
20.10.2006