RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0102

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs2;
GdO NÖ 1973 §61;

Rechtssatz

Lassen die Einleitungen und Fertigungsklauseln sowohl des Bescheides als auch des Berichtigungsbescheides erkennen, dass diese Bescheide der (hier: NÖ) Landesregierung zuzurechnen sind, dann vermag daran der Umstand nichts zu ändern, dass beide Bescheide die Überschrift "Amt der Landesregierung" tragen, da das Amt der Landesregierung der Landesregierung und ihren Mitgliedern als ausführendes Organ zur Verfügung steht (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, RZ 816 und 826). Es liegt daher weder eine Unzuständigkeit der Landesregierung vor, noch hat sie einen Bescheid berichtigt, "der nicht existiert".

Schlagworte

FertigungsklauselZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050102.X01

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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