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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AdLRegOrgG 1925;Rechtssatz
Lassen die Einleitungen und Fertigungsklauseln sowohl des Bescheides als auch des Berichtigungsbescheides erkennen, dass diese Bescheide der (hier: NÖ) Landesregierung zuzurechnen sind, dann vermag daran der Umstand nichts zu ändern, dass beide Bescheide die Überschrift "Amt der Landesregierung" tragen, da das Amt der Landesregierung der Landesregierung und ihren Mitgliedern als ausführendes Organ zur Verfügung steht (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, RZ 816 und 826). Es liegt daher weder eine Unzuständigkeit der Landesregierung vor, noch hat sie einen Bescheid berichtigt, "der nicht existiert".
Schlagworte
FertigungsklauselZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050102.X01Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009