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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Betreiben einer genehmigten und in der Folge geänderten Betriebsanlage, in Ansehung welcher die Änderung genehmigt wurde, jedoch die im Bescheid nach § 81 GewO 1973 vorbehaltene Betriebsbewilligung noch nicht erging, stellt eine Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 Z 4 leg cit dar und nicht des § 366 Abs 1 Z 3.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040054.X01Im RIS seit
12.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010