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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
FremdenverkehrsG Tir 1979;Rechtssatz
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Entschädigung für die enteigneten Nutzungsrechte mangelt es deswegen an einer diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH, weil dieser Teil des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG 1970, wonach beide Verfahrensparteien innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim ordentlichen Gericht begehren können, vor dem VwGH nicht bekämpft werden kann (Hinweis E 30.5.1980, 0200/79).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040017.X02Im RIS seit
11.10.2006