RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0017

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FremdenverkehrsG Tir 1979;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Bezüglich der Höhe der festgesetzten Entschädigung für die enteigneten Nutzungsrechte mangelt es deswegen an einer diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH, weil dieser Teil des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG 1970, wonach beide Verfahrensparteien innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim ordentlichen Gericht begehren können, vor dem VwGH nicht bekämpft werden kann (Hinweis E 30.5.1980, 0200/79).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040017.X02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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