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36 WirtschaftstreuhänderNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Beim ANBIETEN einer den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit kommt es allein auf den objektiven Wortlaut der Anzeige an. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es unbeachtlich, welche Absicht der Annoncierende mit dem Inserat verfolgt. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, in welchem Abschnitt der Zeitschrift die Annonce abgedruckt war (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0067) oder an wen die Zeitschrift zur Verteilung gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040187.X01Im RIS seit
17.05.1988