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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0127 E 2. April 1982 VwSlg 10700 A/1982 RS 3Stammrechtssatz
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus ebenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der bel. Behörde vor dem VwGH zwar nicht mehr geltend machen kann, sie enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus § 60 AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf VorE vom 24.11.1981, 81/11/0009)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X03Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015