RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0181

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0127 E 2. April 1982 VwSlg 10700 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus ebenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der bel. Behörde vor dem VwGH zwar nicht mehr geltend machen kann, sie enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus § 60 AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf VorE vom 24.11.1981, 81/11/0009)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X03

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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