RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren darf - anders als im gewerberechtlichen Verfahren - ein nach dem Gesetz in Hinblick auf seine Immissionen unzulässiger Betrieb durch Auflagen nicht in einen (noch) zulässigen Betrieb umqualifiziert werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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