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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1;Rechtssatz
Beim Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 GewO 1973 ist es erforderlich, im Spruchteil nach § 44 a lit b VStG 1950 jene nach Ziffer untergliederte konkrete Bestimmung des § 366 Abs 1 GewO 1973 zu bezeichnen, welche der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Tat übertreten hat.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040168.X01Im RIS seit
23.02.2006