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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Anteil an einer GesmbH nicht als barer Kapitalwert zu betrachten ist, sondern eine rechnerische Größe darstellt, stellt keine Tatsache dar, deren Feststellung der Einräumung des Parteiengehörs bedarf.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X03Im RIS seit
01.12.2005