RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0177

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Anteil an einer GesmbH nicht als barer Kapitalwert zu betrachten ist, sondern eine rechnerische Größe darstellt, stellt keine Tatsache dar, deren Feststellung der Einräumung des Parteiengehörs bedarf.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X03

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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