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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Ein Abstand der in einer Kolonne fahrenden Fahrzeuge von nur 4 bis 5 m reicht bei einer Fahrgeschwindigkeit der Kolonne von ca. 30 bis km/h für ein gefahrenloses Einordnen nach einem Überholvorgang nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030247.X04Im RIS seit
10.01.2006