RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0247

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;

Rechtssatz

War dem Meldungsleger die Sicht auf den Überholbereich möglich, muss es ihm als geschultem Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, einen eine Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO bildenden Verkehrsvorgang richtig zu beobachten und wiederzugeben.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030247.X03

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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