RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Verweist der erstinstanzliche Bescheid auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages; so ist das Fehlen eines solchen in der Berufung nicht als Formgebrechen gem § 13 Abs 3 AVG 1950 zu werten. Die Zurückweisung einer derart unbegründeten Berufung entspricht dem Gesetz (Hinweis auf E 23.10.1986, 86/02/0099).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020025.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten