RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wurde der Beschuldigte bereis an der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall auf diesen aufmerksam gemacht, hätte er den ihm nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO obliegenden Verpflichtungen nachkommen müssen, auch wenn er selbst den Unfall nicht wahrgenommen haben sollte. (Hinweis auf E vom 22.11.1985, 85/18/0058)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X06

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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