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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Wurde der Beschuldigte bereis an der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall auf diesen aufmerksam gemacht, hätte er den ihm nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO obliegenden Verpflichtungen nachkommen müssen, auch wenn er selbst den Unfall nicht wahrgenommen haben sollte. (Hinweis auf E vom 22.11.1985, 85/18/0058)
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X06Im RIS seit
10.01.2006