RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0010

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Wenn die Behörde das Vorbringen der Partei für nicht ausreichend hält, die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle für glaubhaft zu erachten, so muss sie die Partei auffordern, die Glaubhaftmachung mit weiteren Mitteln zu ergänzen. Dass die Partei nicht von sich aus die in der Vorstellung der Behörde geeigneten Glaubhaftmachungsmittel gewählt hat, kann ihr (mangels vorangegangener Aufforderung zur Bekanntgabe bestimmter Glaubhaftmachungsmittel) nicht als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht angerechnet werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X03

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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