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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wenn die Behörde das Vorbringen der Partei für nicht ausreichend hält, die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle für glaubhaft zu erachten, so muss sie die Partei auffordern, die Glaubhaftmachung mit weiteren Mitteln zu ergänzen. Dass die Partei nicht von sich aus die in der Vorstellung der Behörde geeigneten Glaubhaftmachungsmittel gewählt hat, kann ihr (mangels vorangegangener Aufforderung zur Bekanntgabe bestimmter Glaubhaftmachungsmittel) nicht als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht angerechnet werden.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X03Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021