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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Spruch, der Beschuldigte habe "als vertretungsbefugtes Organ der Fa. GmbH im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers" nicht dafür gesorgt, dass der dem Kennzeichen nach bestimmte Lkw-Zug, welcher am 8. Juli 1986 um 17.30 von G.S. auf der L 605 bei km 2,4 im Gemeindegebiet von Pölfing-Brunn in Richtung Gleinstätten gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht 1) des Lkw um 6.400 kg und 2) des Anhängers um 2.400 kg überschritten worden sei, ist so gefasst, dass keine Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte wegen des ihm als strafbar vorgeworfenen Verhaltens ein zweites Mal bestraft werden, wurde doch auf die am 8. Juli 1986 um 17.30 vorgenommene Fahrt Bezug genommen. (Hinweis auf E vom 11.9.1985, 85/03/0069)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X01Im RIS seit
01.12.2005