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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §3 Abs1 Z2 idF 1987/125;Rechtssatz
Nachsicht vom Befähigungsnachweis kann lediglich von der durch die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von (einem Teil) der Befähigung selbst erteilt werden. Für die Ausübung des Mietwagengewerbes mit Omnibussen ist der Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D erforderlich. Eine Nachsicht von dieser fachlichen Befähigung gibt es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030239.X01Im RIS seit
09.01.2006