RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0239

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2 idF 1987/125;
GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Nachsicht vom Befähigungsnachweis kann lediglich von der durch die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von (einem Teil) der Befähigung selbst erteilt werden. Für die Ausübung des Mietwagengewerbes mit Omnibussen ist der Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D erforderlich. Eine Nachsicht von dieser fachlichen Befähigung gibt es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030239.X01

Im RIS seit

09.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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