RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0178

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Angaben des Beschuldigten über einen Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall (hier: ein Seidel und ein Pfiff Bier sowie ein Achtel Rotwein) reichen für den Verdacht der Behörde, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Verkehrsunfall verursacht zu haben, aus. (Hinweis auf E vom 25.11.1991, 81/03/0157, E v. 23.5.1977, 1097/76)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020178.X01

Im RIS seit

18.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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