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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Die Angaben des Beschuldigten über einen Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall (hier: ein Seidel und ein Pfiff Bier sowie ein Achtel Rotwein) reichen für den Verdacht der Behörde, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Verkehrsunfall verursacht zu haben, aus. (Hinweis auf E vom 25.11.1991, 81/03/0157, E v. 23.5.1977, 1097/76)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020178.X01Im RIS seit
18.05.1988