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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 litb;Rechtssatz
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes spielt der Umstand keine Rolle, dass die Verurteilungen schon geraume Zeit zurückliegen, weil eine Bestimmung, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach einer Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr möglich wäre, im Gesetz nicht enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010052.X03Im RIS seit
31.03.2005