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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Kontaktgespräche bei Kunden, Lieferungen und Bestellaufnahmen in den Bundesländern Salzburg, Tirol und Oberösterreich im Monat September schließen eine Rückkehr an die Abgabestelle in Wien in der Zeit vom 7. September und vor dem 21. September 1987 iSd § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes an sich nicht aus. Wird daher ein derartiges Vorbringen nicht, etwa durch Vorlage von Urkunden, für den relevanten Zeitraum vom 7. bis 21./22. September 1987 konkret untermauert, liegt kein Sachverhalt vor, demzufolge ein am 7. Sept. hinterlegtes und ab 8. Sept. zur Abholung bereitgehaltenes Schriftstück nicht als am 8. Sept. zugestellt zu gelten hätte. Mit der Postaufgabe der verbesserten Beschwerde erst am 6. Oktober 1987 wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen. Das Verfahren war daher einzustellen.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030176.X01Im RIS seit
13.03.2008