Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Das Vorweisen eines Reisepasses gegenüber einem Wachebeamten reicht dann zur Erfüllung der Meldepflicht nicht aus, wenn der Beamte auf Grund des Ersuchens des Unfallsgegners eingeschritten ist und der Meldepflichtige darüber hinaus den Reisepass auch nicht zum Zwecke der Meldung gem § 4 Abs 5 StVO vorgewiesen hat, sondern erst, nachdem ihm die Festnahme angedroht worden war. (Hinweis auf E vom 12.7.1963, 0924/62 und E vom 27.4.1983, 83/03/0043)
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X09Im RIS seit
10.01.2006