RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Vorweisen eines Reisepasses gegenüber einem Wachebeamten reicht dann zur Erfüllung der Meldepflicht nicht aus, wenn der Beamte auf Grund des Ersuchens des Unfallsgegners eingeschritten ist und der Meldepflichtige darüber hinaus den Reisepass auch nicht zum Zwecke der Meldung gem § 4 Abs 5 StVO vorgewiesen hat, sondern erst, nachdem ihm die Festnahme angedroht worden war. (Hinweis auf E vom 12.7.1963, 0924/62 und E vom 27.4.1983, 83/03/0043)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X09

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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