RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0178

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Der VwGH kann nicht finden, dass die Behörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO die gebotene Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse (Monatseinkommen von S 3.000,-, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für zwei Kinder) außer Acht gelassen hätte und von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, wenn sie beim Strafrahmen von S 8.000,- bis S 50.000,- den von der Erstbehörde getroffenen Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe von S 18.000,- unter Bedachtnahme auf zwei einschlägige Vorstrafen im Instanzenzug bestätigte.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X03

Im RIS seit

18.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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