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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH kann nicht finden, dass die Behörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO die gebotene Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse (Monatseinkommen von S 3.000,-, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für zwei Kinder) außer Acht gelassen hätte und von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, wenn sie beim Strafrahmen von S 8.000,- bis S 50.000,- den von der Erstbehörde getroffenen Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe von S 18.000,- unter Bedachtnahme auf zwei einschlägige Vorstrafen im Instanzenzug bestätigte.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030178.X03Im RIS seit
18.05.1988