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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X01Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021