Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litd;Rechtssatz
Da sowohl das Überholen "auf" als auch "unmittelbar vor" einem Schutzweg nach § 16 Abs 1 lit d StVO verboten ist und ein Überholvorgang eine gewisse Wegstrecke in Anspruch nimmt, ist es vom Standpunkt des Rechtschutzinteresses des Bf ohne Belang, ob ihm ein Überholvorgang "unmittelbar "vor" oder "auf" dem Schutzweg zur Last gelegt wurde. (Hinweis auf E vom 11.3.1987, 86/03/0206, 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020180.X01Im RIS seit
23.11.2005