RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §76a Abs1;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte als mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang Stehender in zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgendem Zusammenhang durch die Verweigerung der vollständigen Bekanntgabe seiner Personaldaten, insbesondere der Verweigerung der Wohnsitzangabe, sowie der Verweigerung der Schilderung des Unfallsherganges nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt, die Fußgängerzone befahren und der Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans, seinen Pkw unverzüglich aus der Fußgängerzone zu entfernen, nicht Folge geleistet, so sind weder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt noch ist er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, wenn für alle diese Übertretungen der Unfallszeitpunkt (5. August 1986, 16.35) als Tatzeitpunkt angeführt wird. (Hinweis auf E vom 23.3.1988, 88/18/0063)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X11

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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