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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte als mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang Stehender in zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgendem Zusammenhang durch die Verweigerung der vollständigen Bekanntgabe seiner Personaldaten, insbesondere der Verweigerung der Wohnsitzangabe, sowie der Verweigerung der Schilderung des Unfallsherganges nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt, die Fußgängerzone befahren und der Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans, seinen Pkw unverzüglich aus der Fußgängerzone zu entfernen, nicht Folge geleistet, so sind weder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt noch ist er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, wenn für alle diese Übertretungen der Unfallszeitpunkt (5. August 1986, 16.35) als Tatzeitpunkt angeführt wird. (Hinweis auf E vom 23.3.1988, 88/18/0063)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X11Im RIS seit
10.01.2006