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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §31 Abs3Beachte
Vorgeschichte:86/18/0253 E 13.02.1987;Rechtssatz
Aus § 31 Abs 3 VStG ergibt sich nicht, dass ein Straferkenntnis (ein Berufungsbescheid) von dem bei Erlassung schon feststeht, dass es (er) wegen Eintrittes der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar sein werde, gar nicht erst erlassen werden dürfte. § 31 Abs 3 normiert zwei verschiedene Verjährungsinstitute, nämlich die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Auch ein nicht vollstreckbares Straferkenntnis kann Rechtswirkungen entfalten (zB als Vorfragenentscheidung gem § 38 AVG, als Strafbemessungsgrund iSd § 19 Abs 2 VStG iVm § 33 Z 2 StGB oder des § 100 Abs 1 StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020170.X01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020