RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0170

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §31 Abs3
AVG §38
VStG §19 Abs2

Beachte

Vorgeschichte:86/18/0253 E 13.02.1987;

Rechtssatz

Aus § 31 Abs 3 VStG ergibt sich nicht, dass ein Straferkenntnis (ein Berufungsbescheid) von dem bei Erlassung schon feststeht, dass es (er) wegen Eintrittes der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar sein werde, gar nicht erst erlassen werden dürfte. § 31 Abs 3 normiert zwei verschiedene Verjährungsinstitute, nämlich die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Auch ein nicht vollstreckbares Straferkenntnis kann Rechtswirkungen entfalten (zB als Vorfragenentscheidung gem § 38 AVG, als Strafbemessungsgrund iSd § 19 Abs 2 VStG iVm § 33 Z 2 StGB oder des § 100 Abs 1 StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020170.X01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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