RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0037

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/12, S 686;

Rechtssatz

Wird eine Beschwerde "wegen Klaglosstellung zurückgezogen", so ist dies - ungeachtet des aufrechterhaltenen Kostenersatzbegehrens - als Zurückziehung der Beschwerde anzusehen und kommt ein Kostenzuspruch nicht in Betracht (Hinweis auf B 22.4.1983, 83/02/0050).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020037.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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