RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0091

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0157/47 E 28. Jänner 1948 VwSlg 0296/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ablehnung eines den Tatbestand betreffenden Einwandes des Beschuldigten als unglaubwürdig liegt im Rahmen der der Behörde zustehenden Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem VwGH nicht zusteht.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020091.X01

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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