RS Vwgh 1988/5/18 87/01/0347

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/70 B 10. November 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anrufung der Oberbehörde kann nur dann als Devolutionsantrag gelten und den Übergang der Entscheidungspflicht herbeiführen, wenn sie nach Ablauf der zunächst zuständigen Behörde offenstehenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010347.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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