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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1858/70 B 10. November 1970 RS 1Stammrechtssatz
Die Anrufung der Oberbehörde kann nur dann als Devolutionsantrag gelten und den Übergang der Entscheidungspflicht herbeiführen, wenn sie nach Ablauf der zunächst zuständigen Behörde offenstehenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010347.X01Im RIS seit
21.06.2005