RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen zur Beweiswürdigung in Ansehung der Behauptung des einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO Beschuldigten, er habe mit seinem Fahrzeug zwar das vor ihm fahrende Fahrzeug berührt, dabei jedoch nicht den später festgestellten Schaden verursacht.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X02

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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