RS Vwgh 1988/5/18 87/01/0056

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Bedingte Verurteilung 1949 §3 Abs4;
FrPolG 1954 §8;
StG §25;
StG §9 Abs1 litf;
StRAG Art9 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Mit Ablauf der Probezeit, ohne dass ein Widerruf erfolgte, ist eine bedingt ausgesprochene Landesverweisung endgültig nachgesehen. Eine solche gilt nicht gem Art IX Abs 3 StrafrechtsanpassungsG 1974 als Aufenthaltsverbot. Durch Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines solcherart gar nicht bestehenden Aufenthaltsverbotes wird der Antragsteller in keinem subj. Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010056.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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