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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Bedingte Verurteilung 1949 §3 Abs4;Rechtssatz
Mit Ablauf der Probezeit, ohne dass ein Widerruf erfolgte, ist eine bedingt ausgesprochene Landesverweisung endgültig nachgesehen. Eine solche gilt nicht gem Art IX Abs 3 StrafrechtsanpassungsG 1974 als Aufenthaltsverbot. Durch Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines solcherart gar nicht bestehenden Aufenthaltsverbotes wird der Antragsteller in keinem subj. Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010056.X01Im RIS seit
31.05.2005