RS Vwgh 1988/5/18 88/01/0097

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, so ist im Fall der Einbringung eines auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wideraufnahmeantrages der Einstellungsbeschluss aufzuheben.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010097.X01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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