Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, so ist im Fall der Einbringung eines auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wideraufnahmeantrages der Einstellungsbeschluss aufzuheben.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010097.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010