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29/09 Auslieferung Rechtshilfe in StrafsachenNorm
AVG §37;Beachte
Siehe jedoch: 83/10/0058 E 11. April 1983 VwSlg 11025 A/1983 RS 3;Rechtssatz
Da der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 1960/193, nur für gerichtlich strafbare Handlungen gilt und demnach auf das Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde von der förmlichen Einvernahme des in der BRD wohnhaften Zeugen betreffend Übertretungen des § 4 und Abs 5 und § 4 Abs 1 lit c StVO Abstand nahm.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X05Im RIS seit
10.01.2006