RS Vwgh 1988/5/18 88/03/0022

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Vlbg 1948 §65;
JagdRallg;

Rechtssatz

Für die Entscheidung über die Festlegung eines Jägernotweges ist von wesentlicher Bedeutung, ob dem Jagdberechtigten, für den ein Jägernotweg festgelegt werden soll, ein zum allgemeinen Gebrauch ein bestimmter Weg zur Erreichung seines Jagdgebietes zur Verfügung steht oder nicht. Im ersten Fall ist - mangels eines Übereinkommens zwischen den beteiligten Jagdberechtigten - ein nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmter, über ein fremdes Jagdgebiet führender Weg als Jägernotweg nur dann festzulegen, wenn die Benutzung des zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weges als unzumutbar angesehen werden müsste. Im zweiten Fall sind die Voraussetzungen für die Festlegung eines Jägernotweges schon dann erfüllt, wenn kein Übereinkommen zwischen den beteiligten Jagdberechtigten über die Benützung eines Weges zustandekommt (arg: "nötigenfalls").

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030022.X03

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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