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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel kommt bei der Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zu, dass sich ein Beschuldigter mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodass die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, auf das daher auch im Rahmen der gegenüber dem Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlungen Bedacht zu nehmen ist. (Hinweis auf E vom 14.9.1984, 83/02/0549, E v. 7.12.1984, 84/02/0160) (hier: Abstellen eines Kfz in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz "Montag bis Freitag (werktags) von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020207.X02Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020