RS Vwgh 1988/5/18 88/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2143/74 B 8. April 1975 VwSlg 8800 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Genehmigung durch den BM für Justiz, die nur eine Voraussetzung für die vom Leiter einer Strafanstalt zu treffende Entscheidung über ein Ansuchen um Gewährung einer Vergünstigung ist, stellt keinen vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Genehmigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010059.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten