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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Ergebnis einer klinischen Untersuchung tritt bei einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 %o nicht in den Hintergrund, da Tatbestandsmerkmal der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO lediglich das Vorliegen eines die Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigenden Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes ist. (Hinweis auf E vom 20.4.1988, 87/02/0116)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020205.X01Im RIS seit
21.11.2005