RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0205

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Ergebnis einer klinischen Untersuchung tritt bei einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 %o nicht in den Hintergrund, da Tatbestandsmerkmal der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO lediglich das Vorliegen eines die Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigenden Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes ist. (Hinweis auf E vom 20.4.1988, 87/02/0116)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020205.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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