Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wegen der bereits eingetretenen Beendigung der Strafhaft des Bf ist die Lösung der Frage, ob die angefochtene Verweigerung der Änderung des Strafvollzugsortes mit der vom Bf behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung. Daher Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (Hinweis auf B vom 12.11.1980, 3295/80 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010076.X01Im RIS seit
31.05.2005