RS Vwgh 1988/5/18 87/01/0076

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wegen der bereits eingetretenen Beendigung der Strafhaft des Bf ist die Lösung der Frage, ob die angefochtene Verweigerung der Änderung des Strafvollzugsortes mit der vom Bf behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung. Daher Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (Hinweis auf B vom 12.11.1980, 3295/80 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010076.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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