RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0010

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Behauptet eine Partei, von einem Zustellvorgang infolge Abwesenheit von ihrer Abgabestelle keine Kenntnis erlangt zu haben, und verbindet sie die Setzung einer Verfahrenshandlung, die nach der Aktenlage verspätet ist, mit der Wendung "in offener Frist", so trifft die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptungen (Hinweis auf E 25.3.1988, 87/11/0275). Die Partei ist auch nicht verpflichtet, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen sie die Rechtzeitigkeit ihrer Verfahrenshandlung ableitet (Hinweis auf E 11.3.1987, 86/03/0228). Sie ist aber verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Die Unterlassung der Mitwirkung kann zur Zurückweisung führen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X02

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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