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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
AVG §37Rechtssatz
Behauptet eine Partei, von einem Zustellvorgang infolge Abwesenheit von ihrer Abgabestelle keine Kenntnis erlangt zu haben, und verbindet sie die Setzung einer Verfahrenshandlung, die nach der Aktenlage verspätet ist, mit der Wendung "in offener Frist", so trifft die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptungen (Hinweis auf E 25.3.1988, 87/11/0275). Die Partei ist auch nicht verpflichtet, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen sie die Rechtzeitigkeit ihrer Verfahrenshandlung ableitet (Hinweis auf E 11.3.1987, 86/03/0228). Sie ist aber verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Die Unterlassung der Mitwirkung kann zur Zurückweisung führen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X02Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021