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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Vorwurf, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben, wobei der Beschuldigte bei seiner Betretung kurz nach einem Verkehrunfall auf Befragen des Meldungslegers angegeben hat, den Führerschein nicht mitzuführen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X10Im RIS seit
10.01.2006