RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;

Rechtssatz

Ausführungen zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Vorwurf, den Führerschein nicht mitgeführt zu haben, wobei der Beschuldigte bei seiner Betretung kurz nach einem Verkehrunfall auf Befragen des Meldungslegers angegeben hat, den Führerschein nicht mitzuführen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X10

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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